(1) Angebote sind stets freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestätigung des Lieferers maßgebend.
(2) Maße, Gewichte und Abbildungen sind immer nur Annäherungswerte und für die Ausführung unverbindlich, wenn dieses nicht ausdrücklich anders bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
(3) Schutzvorrichtungen, soweit sie nicht schon gemäß Prospekt zu den einzelnen Maschinen gehören und im Preis eingeschlossen sind, werden nur auf ausdrückliche Bestellung und gegen Berechnung geliefert.
(1) Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, die Firma KREYER Anlagenbau GmbH hat eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(3) Wenn dem Besteller wegen einer auf Verschulden der Firma KREYER Anlagenbau GmbH beruhenden Verzögerungen Schaden erwächst, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H.
Lieferungen erfolgen ab Betrieb Herford ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Empfangsstation vereinbart ist.
(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
(1) Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig.
(2) Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
(3) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an die Firma KREYER Anlagenbau GmbH zu leisten.
(1) Alle diejenigen Teile werden instandgesetzt oder neu geliefert, die innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes sich als unbrauchbar erweisen.
(2) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
(1) Alle Waren des Lieferers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen sein Eigentum.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Herford. Gerichtsstand ist Herford.
Für die vollständigen Verkaufs- und Lieferbedingungen kontaktieren Sie uns bitte direkt.